§ 29 § 29Allgemeines
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
Die Landwirtschaftskammer unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass die Landwirtschaftskammer die Gesetze und Verordnungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
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