(1) Das Land hat die Kosten (Abs. 2) zu ersetzen, die der Landwirtschaftskammer bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben, die sie im übertragenen Wirkungsbereich des Landes oder durch Mitwirkung an der Vollziehung des Landes besorgt, nachweislich erwachsen.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 gelten Personal- und Reisekosten, Kosten für die Bereitstellung von Diensträumen, deren Beheizung, Reinigung und Versorgung mit Elektrizität, und die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Art und Ausmaß des Kostenersatzes nach Abs. 1 und 2 sowie über den von der Landwirtschaftskammer zu erbringenden Nachweis der von ihr erfüllten Aufgaben und der daraus erwachsenen Kosten zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2012
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