§ 28 § 28 Kostenbeiträge
In Kraft seit 29. Dezember 1995
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LWKG.
Gliederung
2. Abschnitt Organisation § 12 Konstituierung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 28 § 28 Kostenbeiträge
Die Landwirtschaftskammer kann für Dienstleistungen, die im besonderen Interesse einzelner Personen oder Betriebe liegen, Kostenbeiträge, die durch Beschluss der Vollversammlung festgelegt sind, verlangen. Die Kostenbeiträge müssen nach Art der Dienstleistung bestimmt sein, dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten und können für Mitglieder und Nichtmitglieder (§ 7 Abs. 2) verschieden sein.
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