(1) Der Aufwand der Landwirtschaftskammer samt dem ihrer Sektionen sowie dessen Bedeckung wird getrennt für Verwaltungsaufwand (Aufwandsentschädigungen der Kammerfunktionäre, Bezüge der Bediensteten und Pensionisten der Kammer und Sachaufwand des Kammeramtes) und für Zweckaufwand (unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft und der Interessen ihrer Berufsangehörigen) in einem einheitlichen, die Teilvoranschläge der beiden Sektionen einschließenden Voranschlag zusammengestellt.
(2) Die Teilvoranschläge der Sektionen, die den eigenen Verwaltungsaufwand und den Aufwand zur Erfüllung ihrer selbständigen Aufgaben umfassen, sind jeweils von der Sektionsversammlung zu beschließen. Der einheitliche Voranschlag der Landwirtschaftskammer, der die Teilvoranschläge und den gemeinsamen Verwaltungsaufwand und den Zweckaufwand für die unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft umfasst, ist von der Vollversammlung zu beschließen. Der gemeinsame Voranschlag ist bis spätestens 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres zu beschließen.
(3) Die Bedeckung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes der Landwirtschaftskammer erfolgt:
a) durch Einnahmen der Landwirtschaftskammer aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;
b) durch allfällige andere Einnahmen der Landwirtschaftskammer, die nicht Einnahmen einer Sektion sind und nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Förderung der Land- und Forstwirtschaft bestimmt
sind;
c) bezüglich des noch unbedeckten Restes durch einen aliquoten Beitrag jeder der beiden Sektionen, dessen Höhe der paritätische Ausschuss endgültig festsetzt.
(4) Die Bedeckung des Zweckaufwandes für die unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft erfolgt:
a) durch allfällige Zuschüsse des Bundes und des Landes;
b) durch allfällige andere Einnahmen, die ausdrücklich zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind.
(5) Die Bedeckung des im Teilvoranschlag jeder der beiden Sektionen vorgesehenen Verwaltungs- und Zweckaufwandes erfolgt:
a) durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen jeder der beiden Sektionen;
b) durch Zuwendungen, die von Gesetzes wegen oder nach dem Willen des Zuwendenden für Zwecke einer der beiden Sektionen bestimmt sind;
c) für die Sektion der Land- und Forstwirte durch Beiträge der im § 5 Abs. 1 lit. a, b und h angeführten Berufsangehörigen;
d) für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer durch Beiträge der im § 5 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Berufsangehörigen.
(6) Die im Abs. 5 angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Sektion.
(7) Der einheitliche Voranschlag gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Landwirtschaftskammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektion. Das Präsidium und die Sektionsleiter sind ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze des Voranschlages der Kammer bzw. des jeweiligen Teilvoranschlages der Sektionen bis zu 10 v.H. zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmen.
(8) Wenn der einheitliche Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Organe der Landwirtschaftskammer im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ermächtigt, Ausgaben nach dem gemeinsamen Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die Ausgaben je Monat - soweit sich aus Gesetzen oder Verordnungen oder bestehenden Verträgen nichts anderes ergibt - ein Zwölftel der um 10 v.H. gekürzten Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen.
(9) Die Sektionen haben Teilrechnungsabschlüsse über die Gebarung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu erstellen. Diese sind von der Sektionsversammlung zu genehmigen. Sodann ist ein einheitlicher Rechnungsabschluss der Landwirtschaftskammer, der die Teilrechnungsabschlüsse und die Gebarung hinsichtlich des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes und Zweckaufwandes für die unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft einschließt, von der Vollversammlung zu genehmigen und spätestens bis Ende Mai des dem abgelaufenen Haushaltsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Kenntnis vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012
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