(1) Die Organe der Kammer gemäß § 15 lit. a bis f werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf, soweit nichts anderes bestimmt ist, zumindest aber einmal jährlich, zu Sitzungen einberufen.
(2) Die Einberufung hat tunlichst acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich zu erfolgen. Gleichzeitig mit der Einberufung sind Zeit und Ort sowie die Verhandlungsgegenstände einer öffentlichen Sitzung der Vollversammlung bis zum Ende der Sitzung auf der Homepage der Landwirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen.
(3) Mit beratender Stimme sind in der Regel beizuziehen:
a) zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums: der Kammeramtsdirektor;
b) zu den Sitzungen des paritätischen Ausschusses: der Kammeramtsdirektor und die Sachbearbeiter der beiden Sektionen;
c) zu den Sitzungen der Sektionsversammlungen: der Kammeramtsdirektor und der zuständige Sachbearbeiter.
(4) Die Vollversammlung, die Sektionsversammlungen, der paritätische Ausschuss und das Präsidium können zu ihren Sitzungen auch andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Auch das Präsidium kann die Beiziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses beschließen.
(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen. Bei Behandlung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 20 und des Rechnungshofberichtes sowie bei der Wahl von Kammerorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit ihrer Stimmen erforderlich.
(7) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses und die schriftlichen Ausfertigungen des Kammeramtes werden durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift ihres Leiters und ihres Sachbearbeiters beurkundet. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass der Kammeramtsdirektor bzw. die Sachbearbeiter der Sektionen schriftliche Ausfertigungen des Kammeramtes bzw. der Sektionen bei Abwesenheit der Kammerpräsidenten bzw. der Sektionsleiter allein beurkunden können, wenn sie rechtlich vollkommen klarliegende oder geringfügige Angelegenheiten betreffen.
(8) Das Nähere über die Geschäftsführung regelt die Vollversammlung in der Geschäftsordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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