(1) Zur Beratung der Organe der Landwirtschaftskammer kann die Vollversammlung Beiräte für Fachangelegenheiten oder Angelegenheiten, die bestimmte Personengruppen betreffen, bestellen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat eine Organisation der weiblichen Berufsangehörigen (Bäuerinnenorganisation) zur Wahrnehmung und Vertretung ihrer Interessen einzurichten. Das Nähere über den Aufbau, die Geschäftsordnung und die Wahlen der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Satzung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
(3) Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung von Fachverbänden bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Fachverbände haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muss im Übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
(4) Das Präsidium kann für Bezirke und Gemeinden besondere an die Weisung des Präsidenten gebundene Organe der Landwirtschaftskammer bestellen.
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