(1) Die Geschäfte der Kammerorgane sind durch das Kammeramt zu besorgen. Das Kammeramt wird in Unterordnung unter den Präsidenten vom Kammeramtsdirektor geführt.
(2) Zur Besorgung der den beiden Kammersektionen zur selbständigen Behandlung zugewiesenen Geschäfte kann je eine Abteilung des Kammeramtes mit einem eigenen Sachbearbeiter eingerichtet werden, der im Einvernehmen mit dem zuständigen Sektionsleiter zu bestellen ist. Jedenfalls ist für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ein eigener Sachbearbeiter zu bestellen, der in dieser Eigenschaft nur an die Weisung des Sektionsleiters gebunden ist.
(3) Das Dienstrecht der Angestellten des Kammeramtes wird im einzelnen in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
(4) Personen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß Abs. 3 beziehen, haben einen Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bestimmt sich in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988. Werden Sonderzahlungen abweichend vom Landesbedienstetengesetz 1988 in mehreren Raten ausbezahlt, sind bei der Berechnung des Pensionssicherungsbeitrages die Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 24/2015
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