(1) Der Präsident vertritt die Kammer nach außen und führt die Geschäfte. Er ist Vorstand des Kammeramtes.
(2) Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Glaubt der Präsident, dass ein Beschluss der Vollversammlung, des paritätischen Ausschusses oder des Präsidiums ein Gesetz verletzt, hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, hat der Präsident innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
(3) Der Präsident hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen. Er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - den Vizepräsidenten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Vizepräsidenten an die Weisungen des Präsidenten gebunden und nach § 72 verantwortlich.
(4) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle der Verhinderung und bis zu einer allfälligen Neuwahl gemäß § 13 Abs. 4 in der Reihenfolge ihrer Bestellung und unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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