§ 21 § 21Präsidium
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung selbständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch Verordnung der Vollversammlung hiezu beauftragt ist. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen, der Beschluss des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie finanzielle Verfügungen, die im Voranschlag nicht gedeckt sind.
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