LWKG.
Gliederung
2. Abschnitt Organisation § 12 Konstituierung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 19 § 19 Paritätischer Ausschuss
(1) Der paritätische Ausschuss besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und je fünf Mitgliedern der Sektionsversammlungen.
(2) Er entscheidet selbständig und endgültig in den Angelegenheiten der §§ 17 Abs. 3 lit. b und 18 Abs. 3 lit. b, wenn eine der Sektionen die Zuweisung an den paritätischen Ausschuss verlangt.
(3) An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 17 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 17 § 17 Sektion und Sektionsversammlung der Land- und Forstwirte
…Sektionsversammlung einen Ausschuss bilden. Er besteht aus dem Leiter und vier weiteren Mitgliedern der Sektionsversammlung. Ihm obliegt die Vertretung der Sektion im paritätischen Ausschuss ( § 19 ).…
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