§ 19 § 19Paritätischer Ausschuss
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Der paritätische Ausschuss besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und je fünf Mitgliedern der Sektionsversammlungen.
(2) Er entscheidet selbständig und endgültig in den Angelegenheiten der §§ 17 Abs. 3 lit. b und 18 Abs. 3 lit. b, wenn eine der Sektionen die Zuweisung an den paritätischen Ausschuss verlangt.
(3) An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
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