(1) Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfasst jene Mitglieder, die im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wahlberechtigt sind.
(2) Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und endgültig
a) in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihr durch Gesetz oder Verordnung als Dienstnehmerorganisation vorbehalten sind,
b) in sonstigen Angelegenheiten des § 7, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der Mitglieder der Sektion berühren.
(4) Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem zweiten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
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