(1) Die Sektion der Land- und Forstwirte umfasst jene Mitglieder, die im Wahlkörper der Land- und Forstwirte wahlberechtigt sind.
(2) Der Sektion der Land- und Forstwirte kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und endgültig
a) in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihr durch Gesetz oder Verordnung als Dienstgeberorganisation vorbehalten sind,
b) in sonstigen Angelegenheiten des § 7, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der Mitglieder der Sektion berühren.
(4) Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der Land- und Forstwirte gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem ersten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Zur Vorberatung kann die Sektionsversammlung einen Ausschuss bilden. Er besteht aus dem Leiter und vier weiteren Mitgliedern der Sektionsversammlung. Ihm obliegt die Vertretung der Sektion im paritätischen Ausschuss (§ 19).
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