(1) Die Vollversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von diesen werden 14 im Wahlkörper der Land- und Forstwirte und fünf im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählt.
(2) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des § 12 der Präsident.
(3) Die Vollversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt. Sie muss einberufen werden, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder der Vollversammlung es zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit schriftlich verlangen.
(4) Der Vollversammlung obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich anderen Organen der Landwirtschaftskammer vorbehalten sind.
(5) Zur Vorberatung kann die Vollversammlung Fachausschüsse bilden. Ein Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen mindestens vier Mitglieder der Sektion der Land- und Forstwirte und mindestens ein Mitglied der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer angehören müssen. Die Mitglieder eines Ausschusses sind aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung und deren Ersatzmitglieder in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 4 nach der Zahl der bei der letzten Wahl in die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Wahlkörper für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen zu wählen. Für die Ausschussmitglieder ist in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
(6) Die Mitglieder eines Fachausschusses haben, sofern die Vollversammlung nicht selbst den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Als Vorsitzender und Stellvertreter dürfen nur Mitglieder der Vollversammlung gewählt werden.
(7) Zu den Sitzungen eines Fachausschusses können erforderlichenfalls Vertreter von Fachverbänden (§ 24), Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. In der Vollversammlung vertretene Wählergruppen, die im Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Vollversammlung in die Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer zu entsenden.
(8) Die Vollversammlung hat das Recht, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten durch Beschluss abzuberufen.
(9) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten kann von mindestens einem Drittel der Kammerräte schriftlich gestellt werden. Ein gültiger Beschluss auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Vollversammlung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat der erste Vizepräsident den Vorsitz in der Vollversammlung zu führen. Scheidet der Präsident durch Abberufung vorzeitig aus dem Amt, gelten bis zur Angelobung des neuen Präsidenten die Regelungen über seine Vertretung.
(10) Für die Abberufung der Vizepräsidenten ist Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Abberufung kann aber nur von der Mehrheit der Kammerräte jener Sektion gestellt werden, der der zur Abberufung beantragte Vizepräsident angehört.
(11) Die Sitzung der Vollversammlung, in der über einen Antrag auf Abberufung entschieden werden soll, hat innerhalb von vier Wochen ab Einbringung des Antrages stattzufinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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