(1) Die Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung, ausgenommen der Präsident und die Vizepräsidenten, führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges; dies gilt auch für Ersatzmitglieder der Vollversammlung, soweit sie Mitglied eines Ausschusses nach § 16 Abs. 5 sind.
(3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gebührt eine Aufwandsentschädigung.
(4) Das Nähere gemäß den Abs. 2 und 3 regelt die Vollversammlung durch Verordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2017
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