(1) Das Amt der Landwirtschaftskammerfunktionäre dauert in der Regel fünf Jahre. Es beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung und endet mit der Konstituierung der neuen Vollversammlung. Der Präsident und die Vizepräsidenten haben ihre Geschäfte jedoch weiterzuführen, bis ihre Nachfolger die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
(2) Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt durch Bescheid der Wahlkommission, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Weiters endet das Amt durch Tod oder schriftlich erklärten Verzicht.
(3) An die Stelle der gemäß Abs. 2 Ausgeschiedenen treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge gemäß § 65 Abs. 2.
(4) Scheidet gemäß Abs. 2 ein Mitglied des Präsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß § 12 Abs. 2 wieder zu besetzen.
(5) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann das Amt ihrer Mitglieder vorzeitig zum Erlöschen bringen, indem sie sich mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder selber auflöst. Sind ihre Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl anwesend, so kann sie diesen Beschluss in einer zu diesem Zwecke binnen 14 Tagen anzuberaumenden zweiten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder fassen, wenn in der Einberufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen war. Der Auflösungsbeschluss ist der Landesregierung und der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013, 58/2017
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