(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden durch die Landesregierung binnen drei Wochen nach ihrer Wahl zur konstituierenden Versammlung eingeladen. Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Einladung zur konstituierenden Versammlung bis zur Beendigung dieser Verhältnisse aufgeschoben werden.
(2) Die konstituierende Versammlung wählt unter dem Vorsitz des Vertreters der Landesregierung aus ihrer Mitte den Präsidenten, über Vorschlag der Sektion der Land- und Forstwirte den ersten und über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer den zweiten Vizepräsidenten. Stimmen, die nicht für die genannten Wahlvorschläge der Sektionen abgegeben werden, sind ungültig. Wählbar sind nur österreichische Staatsbürger.
(3) Der Vertreter der Landesregierung nimmt dem Präsidenten mit Handschlag das Gelöbnis ab, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, und übergibt ihm hierauf den Vorsitz in der Versammlung und die Führung der Kammergeschäfte. Die übrigen Mitglieder der Vollversammlung leisten das gleiche Gelöbnis in die Hand des neuen Präsidenten.
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