§ 11 § 11Abgabenbegünstigung
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Die Landwirtschaftskammer ist von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2) Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben ist die Landwirtschaftskammer den Gemeinden gleichgestellt.
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