§ 82 Notmaßnahmen
In Kraft seit 28. September 2005
Up-to-date
Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Verordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechts unabweislich geboten sind.
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