§ 72 Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten
In Kraft seit 24. Juli 2020
Up-to-date
Wählergruppen steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht und im ersten Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen Stimmen erreicht haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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