§ 71 Aufteilung der Restmandate
In Kraft seit 28. September 2005
Up-to-date
(1) Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensumme auf die einzelnen Wählergruppen aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach dem ersten Ermittlungsverfahren in den einzelnen Wahlkreisen bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
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