§ 7 Bezirkswahlbehörden
In Kraft seit 18. Dezember 2024
Up-to-date
(1) Für den örtlichen Bereich jeder Bezirkskammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024
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