§ 67 Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Wahlvorschläge, Reihung der Ersatzmitglieder
In Kraft seit 28. September 2005
Up-to-date
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.
(2) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt.
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