§ 64 Verlautbarung des Wahlergebnisses
In Kraft seit 28. September 2005
Up-to-date
Die Bezirkswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bezirkskammerräte zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden