§ 59 Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirks- und Kreiswahlbehörden
In Kraft seit 24. Juli 2020
Up-to-date
(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlakten für die Wahl in die Landeskammer sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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