§ 40 Wahlzeit
In Kraft seit 24. Juli 2020
Up-to-date
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr festgesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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