§ 4 Wirkungskreis der Wahlbehörden
In Kraft seit 18. Dezember 2024
Up-to-date
(1) Den Wahlbehörden obliegen die Durchführung und Leitung der Wahl. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024
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