§ 32 Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
In Kraft seit 18. Dezember 2024
Up-to-date
Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis für die Landeskammerwahl bzw. für eine Bezirkskammerwahl den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 146/2024
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