(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer/seiner Stellvertreterin, ihrem/seinem Stellvertreter, ihren/seinen Stellvertreterinnen/Stellvertretern sowie einer bestimmten Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht (§ 24 Abs. 1 und 2 Landwirtschaftskammergesetz) besitzen. Personen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wählergruppe vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede/jeder Wahlberechtigte (Abs. 3) verpflichtet ist, die/der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(6) Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 auch Vertrauenspersonen der Wählergruppen beiwohnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024
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