(1) Die Gemeinden haben auf Antrag der/des zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters einer in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und/oder der Vollversammlung der Bezirkskammern vertretenen Wählergruppe sowie der/des zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters anderer Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, für Zwecke der Vorbereitung der Wahl, der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung oder der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde mittels Ausdrucke oder in einheitlicher verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung spätestens am ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse auszufolgen. Die Empfängerinnen der Ausdrucke oder Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung der Wählerverzeichnisse an die zur Anlage des Wählerverzeichnisses berufene Gemeinde zu stellen. Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruchs. Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(3) Die Landwirtschaftskammer als Auftragsverarbeiterin aller Gemeinden kann die Wählerverzeichnisse der Gemeinden als Gesamtdatensatz zur Verfügung stellen. Die Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein solcher Antrag bei der Landwirtschaftskammer einzubringen ist.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024
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