§ 20 Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten
In Kraft seit 18. Dezember 2024
Up-to-date
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, getrennt nach natürlichen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In gleicher Weise ist auch jede Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch das Berichtigungsverfahren ergibt, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024
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