(1) Wahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
(2) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder in der die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes.
(3) Ob die Voraussetzungen des Wahlrechts nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag (§ 1) zu beurteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 91/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024
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