(1) Die nach den §§ 5, 7 und 9 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 11 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber derjenigen/demjenigen, die/der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einer/einem von dieser/diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden gemäß § 4 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024
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