(1) Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat der Halterin bzw. dem Halter der dem Vatertier in Wien zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin bzw. des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin bzw. vom Vatertierhalter und von der Halterin bzw. vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, hat die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihr bzw. ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Die Halterin bzw. der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
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