(1) Genehmigungsbedürftige, wesentliche Änderungen genehmigter Zuchtprogramme sind jedenfalls Änderungen betreffend:
1. neue Leistungsmerkmale bzw. Wegfall von solchen;
2. Ziel oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;
3. Beschreibung der Eigenschaften der Rasse;
4. Auftreten und Umgang mit Erbfehlern;
5. Übertragung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung an dritte Stellen;
6. System für die Erhebung von Abstammungsinformationen;
7. Methode der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
8. Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;
9. die Grundsätze des Ursprungszuchtbuchs.
(2) Eine nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 angezeigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist durch die Behörde unter den Voraussetzungen des § 3 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Beiziehung des Tierzuchtrats innerhalb der im Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist zu genehmigen.
(3) Möchte ein nach diesem Landesgesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat durchführen, ist die Behörde davon zu unterrichten.
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