(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Wien nach dem Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, rechtmäßig tätigen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit Sitz in Wien, in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt.
(2) Sind die sich aus dem Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Gesetzes über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinn der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Tierzucht (Wiener Tierzuchtverordnung), LGBl. für Wien Nr. 30/2010, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 1 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 2.
(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Gesetzes über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Gesetzes über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 im Internet zu veröffentlichen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
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