(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer
1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen,
2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,
3. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht in ganz Wien durchführt,
4. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 7 nicht nachkommt,
5. gegen § 3 Abs. 7 verstößt,
6. gegen § 3 Abs. 8 verstößt,
7. gegen § 4 Abs. 3 verstößt,
8. gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
9. Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 durchführt,
10. seinen Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. § 5 nicht nachkommt,
11. Zuchttiere entgegen § 6 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt,
12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art. 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausstellt,
13. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach § 7 nicht nachkommt,
14. Samen entgegen § 8 in Verkehr bringt bzw. abgibt oder entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,
15. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach § 9 Abs. 2 berechtigt zu sein,
16. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw. die Daten über die Besamung nach § 9 Abs. 3 oder die Tierzuchtdokumente für Samen nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt,
17. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 10 in Verkehr bringt bzw. abgibt oder einen Embryo entgegen § 11 Abs. 1 verwendet,
18. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein bzw. die Daten über die Embryoübertragung nach § 11 Abs. 2 oder die Tierzuchtdokumente für Embryonen nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt,
19. entgegen § 12 Abs. 1 oder 4 tätig wird,
20. seinen Verpflichtungen nach § 12 Abs. 5 nicht nachkommt,
21. in der Erklärung nach § 12 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,
22. den Verpflichtungen nach § 16 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9 nicht nachkommt,
23. den Verpflichtungen nach § 20 Abs. 2 und 4 nicht nachkommt,
24. der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
25. den in Verordnungen oder Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes bzw. der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt, oder
26. den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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