(1) Die zuständige Behörde ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Tierzucht sowie der Überwachung der Bestimmungen erforderlich ist:
a) Daten, die ihr im Rahmen der Anerkennung gemäß § 2 übermittelt werden,
b) Daten, die ihr im Rahmen der Genehmigung von Zuchtprogrammen gemäß §§ 3 und 4 übermittelt werden,
c) Daten, die ihr im Rahmen der Anzeige gemäß § 12 übermittelt werden,
d) Daten, die sie im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß § 16 erhebt oder ihr im Bericht gemäß § 16 übermittelt werden.
(2) In Wien tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen bzw. Züchter folgende erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
a) Daten, die im Rahmen der Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß §§ 3 und 4 übermittelt werden,
b) Daten, die im Rahmen der Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 7 übermittelt werden,
c) Daten, die im Rahmen der Verwendung von Samen gemäß § 9 übermittelt werden,
d) Daten, die im Rahmen der Verwendung von Embryonen gemäß § 11 übermittelt werden.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Ermächtigten dürfen diese Daten an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Stellen sind. Weiters können diese Daten auf begründetes Ersuchen an Dritte übermittelt werden, sofern diese an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse im Rahmen von Forschung und Statistik glaubhaft machen und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen entgegensteht.
(4) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband verpflichtet, das Zuchtbuch für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, aufzubewahren. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Zuchtbuchs hat jeder Halterin bzw. jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zu übermitteln.
(5) Die nach Abs. 1 und 2 Ermächtigten haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit diese nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise