(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Wien mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
1. einzelne Anerkennungsvoraussetzungen, Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen sowie das Verfahren zur Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß § 2,
2. einzelne Voraussetzungen für die Genehmigung von Zuchtprogrammen, Form und Inhalt von Zuchtprogrammen sowie das Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß § 3,
3. die Inhalt, Form und Verfahren zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 5,
4. Inhalt und Form des jährlichen Berichts gemäß § 16 Abs. 4,
5. Inhalt und Form des Belegscheins (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 7 Abs. 1,
6. einzelne Voraussetzungen für die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbands oder einem anerkannten Zuchtunternehmen gemäß § 8 Z 2,
7. Inhalt und Form des Besamungsscheins gemäß § 9 Abs. 3,
8. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins gemäß § 11 Abs. 2,
9. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 12 Abs. 2,
10. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß dem Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG,
11. den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 13 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 9 gelten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.
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