Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befassten Behörden sowie das Verwaltungsgericht Wien können – unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des gemäß der Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichteten Tierzuchtrates einholen.
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