(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landwirtschaftskammer für Wien. Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer für Wien durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018. Über Beschwerden gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer für Wien entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(2) Soweit der Landwirtschaftskammer für Wien behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer für Wien insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(3) Über die Rechte gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen bzw. Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Wien.
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