(1) Als Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
1. die eine Ausbildung im Sinn der Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 erfolgreich abgeschlossen hat,
2. deren Ausbildung im Sinn des § 13 gleichwertig ist.
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren
1. wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften rechtskräftig von einem Gericht verurteilt oder
2. wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften mehr als einmal rechtskräftig von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder – falls sie Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates oder Drittlandes sind – den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche dort nicht vorgesehen, durch eine sonstige Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. sonstige Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Strafregisterbescheinigung entfällt, wenn die Behörde selbst in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019) Einsicht nehmen kann.
(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(7) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 16 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
(8) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer) von Personen, deren Qualifikationen nach dem Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2021, anerkannt werden, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß § 16 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise