(1) Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entsprechen.
(2) Die Embryo-Überträgerin bzw. der Embryo-Überträger hat der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin bzw. vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin bzw. des Embryo-Überträgers;
2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;
3. Betrieb der Halterin bzw. des Halters des Empfängertieres;
4. Datum der Embryoübertragung.
Die Daten über die Embryoübertragung müssen – vom Zeitpunkt der Verwendung des Embryos an gerechnet – von der Empfängerin bzw. vom Empfänger des Embryoübertragungsscheins mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(3) Der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese sind an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin bzw. dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
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