Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. a) sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen entnommen wurden, welche einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,
b) sie von reinrassigen Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
2. sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,
3. die Eizellen und Embryonen, sofern die aus diesen Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen, von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn den Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind.
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