(1) Zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro gemäß §§ 5 bis 8 ist volljährigen Personen, die alleinerziehend sind, aufgrund der erhöhten finanziellen Mehrbelastung eine Förderung in Form eines Zuschlages in Höhe von 100 Euro pro Person einmalig zu gewähren. Der Zuschlag ist jenen alleinerziehenden Personen, zu gewähren, denen eine einmalige finanzielle Zuwendung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 gewährt wird und die demnach im Monat April 2022 die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 erfüllen.
(2) Der Zuschlag für Alleinerziehende gemäß Abs. 1 in Höhe von 100 Euro ist einmalig pro volljähriger Person, die alleinerziehend ist, und ausschließlich zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 zu gewähren. Erfüllt eine Person mehrere der in § 5, § 6, § 7 oder § 8 genannten Voraussetzungen, so ist dieser Person trotzdem nur ein Zuschlag in Höhe von 100 Euro – zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung gemäß §§ 5 bis 8 in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.
(3) Als alleinerziehende Personen im Sinn des Abs. 1 gelten alleinstehende Personen, die mit unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben.
(4) Die Gewährung einer Förderung nach Abs. 1 hat wie folgt zu erfolgen:
1. Alleinerziehenden Personen, die die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 5 oder § 6 erfüllen, wird der Zuschlag in Höhe von 100 Euro gemäß Abs. 1 ohne vorangehendes Ansuchen einmalig vom Amt der Wiener Landesregierung ausbezahlt. Ebenso wird jenen alleinerziehenden Personen, die zusätzlich zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch die Voraussetzungen nach § 7 oder § 8 erfüllen, der Zuschlag nach Abs. 1 ohne vorangehendes Ansuchen vom Amt der Wiener Landesregierung ausbezahlt.
2. Alleinerziehende Personen, die ausschließlich die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 7 oder § 8 erfüllen, haben beim Amt der Wiener Landesregierung ein Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 einzubringen.
(5) Die Förderung nach Abs. 1 wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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