(1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat April 2022 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Wohnbeihilfe gemäß § 20 oder § 60 WWFSG 1989 erfüllen sowie volljährigen Personen, die in diesem Zeitraum mit einer anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt gemäß § 20 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 leben, einmalig zu gewähren.
(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 5, § 7 oder § 8 erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 6 und des § 60 Abs. 6 des WWFSG 1989 finden auf die Zuwendung nach Abs. 1 keine Anwendung und daher werden Leistungen der Wohnbeihilfe nicht um diese Zuwendung vermindert.
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