(1) Zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Energiekostenpauschale) vom Land Wien vorgesehen:
1. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung (§ 5);
2. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe (§ 6);
3. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage (§ 7);
4. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 8).
(2) Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.
(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 oder § 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.
(4) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
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