(1) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8 und § 8a sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 11, § 12, § 17 und § 18 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
(3) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 23 und § 34 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
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