(1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8, § 8a und § 11 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8, § 8a und § 11 fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse, Daten zum Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Wien bzw. zur Hauptwohnsitzbestätigung für das Gebiet der Stadt Wien;
5. Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage sowie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG), die im Monat April 2022 bestehen;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 9 erster Satz nicht möglich ist;
8. Soweit es sich um Förderungen gemäß § 11 handelt, Daten zu Energielieferanten und Daten zu Energiekosten betreffend die Rückstände, die Höhe der Beträge sowie der Teilbeträge sowie die Ratenvereinbarungen;
9. Soweit es sich um Förderungen gemäß § 11 handelt, Kommunikationsdaten;
10. Soweit es sich um Förderungen gemäß § 8a handelt, Familienstand;
11. Soweit es sich um Förderungen gemäß § 8a handelt, Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen sowie Daten zu allen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;
12. Soweit es sich um Förderungen gemäß § 8a handelt, Auszahlungsdaten nach § 5 oder § 6 zur Vermeidung von Doppelförderungen.
(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice dürfen zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 8 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in § 8 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse;
5. Information, ob ein Anspruch auf zumindest eine der in § 8 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) im Monat April 2022 besteht;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 9 erster Satz nicht möglich ist.
(3) Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 5, § 6 und § 8a den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 5, § 6 und § 8a folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 5, § 6 und § 8a fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse, Daten zum Hauptwohnsitz bzw. zur Hauptwohnsitzbestätigung;
5. Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage sowie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG), die im Monat April 2022 bestehen;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 9 erster Satz nicht möglich ist;
8. Soweit es sich um Förderungen gemäß § 8a handelt, Familienstand;
9. Soweit es sich um Förderungen gemäß § 8a handelt, Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen.
(4) Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 4 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 7 Z 4 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 4 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse;
5. Information über den Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 30 PO 1995, der im Monat April 2022 besteht;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 9 erster Satz nicht möglich ist.
(5) Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 5 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 5 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse;
5. Information, ob im Monat April 2022 ein Anspruch auf eine Leistung der Ergänzungszulage gemäß § 24 BB-PG besteht;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 9 erster Satz nicht möglich ist.
(6) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 6 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 6 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse;
5. Information, ob im Monat April 2022 ein Anspruch auf eine Leistung der Ergänzungszulage gemäß § 26 PG. 1965 besteht;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 9 erster Satz nicht möglich ist.
(7) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der fördernehmenden Personen über die Fördergewährung gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6 und § 8 berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die fördernehmenden Personen automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. Familienname, Vorname;
2. Geschlecht;
3. Wohnadresse, Daten zum Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Wien bzw. zur Hauptwohnsitzbestätigung für das Gebiet der Stadt Wien.
(8) Das Amt der Wiener Landesregierung darf zum Zwecke der Verhinderung von Abschaltungen von Energielieferungen während der Bearbeitungszeit eines Ansuchens auf eine Förderung gemäß § 11 folgende personenbezogene Daten der Personen, die ein Ansuchen auf eine Förderung gemäß § 11 gestellt haben, an Energielieferanten zur automationsunterstützten Verarbeitung übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Wohnadresse;
3. Information über die Eigenschaft als Kunde des jeweiligen Energielieferanten sowie Kundennummer;
4. Information über die Einbringung eines Förderansuchens bezüglich der Übernahme eines Energierückstandes bzw. einer Jahresabrechnung.
(9) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zweck der Feststellung der Förderwürdigkeit der Förderung gemäß § 8a berechtigt, Angaben der förderansuchenden Person sowie Daten zu allen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG abzufragen , zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(10) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus gemäß § 14 und des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 20 berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Energiebonus und über den Wiener Energiebonus 2023 automationsunterstützt zu verarbeiten.
(10a) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 17 berechtigt, Familienname, Vorname sowie Daten zum Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Wien der fördernehmenden Personen automationsunterstützt zu verarbeiten.
(11) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Energiebonus gemäß § 14 und des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 17 und § 20 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Daten zum Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Wien zum 10. November 2022 und zum 25. März 2023 sowie aktuelle Wohnadresse;
5. Bankverbindung und Kontonummer;
6. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz, § 17 Abs. 6 zweiter Satz oder § 21 Abs. 1 zweiter Satz nicht möglich ist;
7. Kommunikationsdaten;
8. Information, ob die Personen die in § 13 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten;
9. Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 fällt, zugeordnet wurde;
10. Information, ob eine Person ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen hat;
11. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD).
(12) Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023 erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten:
1. Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 zuzüglich der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sowie der Sozialversicherungsbeiträge aus den Kalenderjahren 2020 und 2021;
2. Bruttobezüge des/der Jahres-Lohnzettel(n) für das Kalenderjahr 2021;
3. Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 aus den Kalenderjahren 2020 und 2021;
4. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz aus dem Kalenderjahr 2021;
5. Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG im Kalenderjahr 2021.
(13) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus nach § 12 Abs. 2 und des Wiener Energiebonus 2023 nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(14) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023 hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz oder § 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1 zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(15) Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023, sofern eine Kontrolle nach Abs. 12 Z 1 bis 5 zu keinem Ergebnis führt, folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung im Kalenderjahr 2021.
(16) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Wohnbonus automationsunterstützt zu verarbeiten.
(17) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Daten zum Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Wien zum 28. Juni 2023 sowie aktuelle Wohnadresse;
5. Bankverbindung und Kontonummer;
6. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 26 Abs. 1 zweiter Satz nicht möglich ist;
7. Kommunikationsdaten;
8. Information, ob die Personen die in § 24 Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten;
9. Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fällt, zugeordnet wurde;
10. Information, ob eine Person ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen hat;
11. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD).
(18) Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten:
1. Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 zuzüglich der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sowie der Sozialversicherungsbeiträge aus den Kalenderjahren 2021 und 2022;
2. Bruttobezüge des/der Jahres-Lohnzettel(n) für das Kalenderjahr 2022;
3. Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 aus den Kalenderjahren 2021 und 2022;
4. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 aus dem Kalenderjahr 2022;
5. Soweit die Abfrage von Daten nach Z 1 bis 4 zu keinem Ergebnis führt, der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG im Kalenderjahr 2022.
(19) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus nach § 23 Abs. 2 berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(20) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(21) Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat, sofern eine Kontrolle nach Abs. 18 Z 1 bis 5 zu keinem Ergebnis führt, zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung sowie Abwicklung der Förderung gemäß § 23 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung im Kalenderjahr 2022.
(22) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 und § 34 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 und § 34 fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse, Daten zur Adresse, an der die Person ihren Hauptwohnsitz hat bzw. Daten zur Hauptwohnsitzbestätigung für das Gebiet der Stadt Wien;
5. Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG sowie Krankengeld gemäß § 41 AlVG, die im August 2023 bestehen;
6. Soweit es sich um Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 handelt, Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist;
8. Sozialversicherungsnummer;
9. Soweit es sich um Förderungen gemäß § 34 handelt, Daten zu Vermietern oder Hausverwaltungen betreffend die Rückstände bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und der Betriebskosten, die Höhe der Beträge und der Teilbeträge sowie Informationen über den Verfahrensstand, insbesondere das Vorliegen einer Räumungsklage oder einer Kündigung, sowie Kommunikationsdaten der Vermieter oder Hausverwaltungen;
10. Soweit es sich um Förderungen gemäß § 34 handelt, Kommunikationsdaten der Mieterin bzw. des Mieters.
(23) Das Arbeitsmarktservice darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 31 Z 1 bis 4 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in § 31 Z 1 bis 4 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse;
5. Information, ob ein Anspruch auf zumindest eine der in § 31 Z 1 bis 4 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) im Monat August 2023 besteht;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist;
8. Sozialversicherungsnummer.
(24) Die Österreichische Gesundheitskasse darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 31 Z 5 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 41 AlVG im Monat August 2023 haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse;
5. Information, ob ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 41 AlVG im Monat August 2023 besteht;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist;
8. Sozialversicherungsnummer.
(25) Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 28 und § 29 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 28 und § 29 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 28 und § 29 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse, Daten zur Adresse, an der die Person ihren Hauptwohnsitz hat bzw. Daten zur Hauptwohnsitzbestätigung für das Gebiet der Stadt Wien;
5. Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage sowie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG), die im Monat August 2023 bestehen;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist;
8. Sozialversicherungsnummer.
(26) Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 4 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 30 Z 4 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 4 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse;
5. Information über den Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 30 PO 1995, der im Monat August 2023 besteht;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist.
(27) Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 5 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 5 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse;
5. Information, ob im Monat August 2023 ein Anspruch auf eine Leistung der Ergänzungszulage gemäß § 24 BB-PG besteht;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist.
(28) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 6 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 6 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
1. Familienname, Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Wohnadresse;
5. Information, ob im Monat August 2023 ein Anspruch auf eine Leistung der Ergänzungszulage gemäß § 26 PG. 1965 besteht;
6. Bankverbindung und Kontonummer;
7. Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist.
(29) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der Personen über die Fördergewährung gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die Personen, denen eine Förderung nach § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 oder § 31 gewährt wird, automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. Familienname, Vorname;
2. Geschlecht;
3. Wohnadresse, Daten zur Adresse, an der die Person ihren Hauptwohnsitz hat bzw. Daten zur Hauptwohnsitzbestätigung für das Gebiet der Stadt Wien.
(30) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Vermeidung von unzulässigen Doppel- oder Mehrfachförderung der Wiener Wohnunterstützungspauschale (§ 27 Abs. 3) berechtigt, einen automationsunterstützten Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen (Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, des Krankengeldes gemäß § 41 AlVG und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) vorzunehmen. Sollte dieser automationsunterstützte Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen über den Leistungsbezug das Mehrfachvorliegen der Sozialversicherungsnummer ergeben, werden daran anschließend zur Verifizierung des Vorliegens des Leistungsbezuges von mindestens zwei oder mehreren der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen der Person im Monat August 2023, die Datenarten Familienname, Vorname und die Information über die jeweiligen Leistungsbezüge automationsunterstützt auf Übereinstimmung geprüft. Falls dabei eine Übereinstimmung der Datenarten festgestellt wird, werden die personenbezogenen Daten aus einer der vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen gelöscht, damit die einmalige Auszahlung der Wiener Wohnunterstützungspauschale in Höhe von 200 Euro gemäß § 26 Abs. 1 erfolgen kann.
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