Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einmalige finanzielle Zuwendung an jene Personen, die unter die § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der finanziellen Zuwendung durch Postanweisung zu erfolgen.
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